BPT2017.2: SÄA008

Teil der Serie „BPT2017.2“ (5/24)

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 15 staatliche Teilfinanzierung wie folgt zu ändern.
(3) entfällt
(4) Der Bundesverband und die Landesverbände beteiligen sich am innerparteilichen Finanzausgleich mit dem vollständigen Festsetzungsbetrag nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr.
(5) entfällt
(6) Der Bundesverband erhält aus dem innerparteilichen Finanzausgleich 35%, gedeckelt auf seine Eigeneinnahmen.
(7) Die nach dem Abzug aus Absatz 6 verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs werden wie folgt an die Landesverbände verteilt:
(a) Zunächst wird der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden als Sockelbetrag zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet. Bei dieser Zuteilung ist der Betrag jedes einzelnen Landesverbands durch dessen Eigeneinnahmen nach § 24 (4) Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres nach oben begrenzt. Jeder Landesverband erhält aber mindestens den Sockelbetrag. (b) Sind bei der Zuteilung gemäß (a) nicht alle Mittel verteilt worden, so werden diese Mittel auf alle 16 Landesverbänden, entsprechend dem Proporz des Schlüssels aus a) verteilt.

Antragsbegründung

Sicherung der finanziellen Unabhängigkeit kleinerer Landesverbände und des Bundesverbandes. Bei den kleinen Landesverbänden, geht es nicht nur um die Unabhängigkeit, sondern um das finanzielle Überleben, da die jetzige Verteilung nicht auf die jetzige Situation der Partei ausgelegt ist.

Dafür

Die Begründung sagt alles. Auch wenn man jetzt über Schlüssel streiten kann: Die Regelung muss an die neue (alte) Parteisituation angepasst werden. Bitte zustimmen.

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