BPT2017.2: SÄA006

Teil der Serie „BPT2017.2“ (3/24)

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:

§ 2b des Abschnitts A der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt geändert:

Doppelmitgliedschaften in Untergliederungen der Piratenpartei Deutschland sind unzulässig.

§ 4 Absatz 1 Satz 3 des Abschnitts A der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt geändert:

In den Vorstand eines Gebietsverbandes der Piratenpartei Deutschland können nur Piraten gewählt werden. Unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der betreffenden Gliederung besteht.

Antragsbegründung

Wir haben akute Personalknappheit und es gibt für die bisherige Beschränkung keinen vernünftigen Grund.

Alter Text § 2b:

„Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.“

Alter Text: § 4 Absatz 1 Satz 3: „Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht).“

Zustimmung

Nunja. Den Punkt-vs.-Komma-Fehler kann man sicherlich übersehen. Die Formulierung könnte auch besser sein. Aber die Intention ist an sich okay. Ich bin für Selbstbestimmung. Die Gliederungen werden wissen, ob es sinnvoll ist, einen Gelsenkirchener in Dortmund in den Vorstand zu wählen…

Ablehnung

Ja! Ich habe mich überzeugen lassen. Nach einiger Diskussion bin ich davon überzeugt worden, dass es nicht gut ist, in einer anderen Parteigliederung in den Vorstand zu gehen. Schon heute ist möglich, den Verband zu wechseln und dann im neuen Verband Vorstandsarbeit zu machen. Das bringt auch das aktive Wahlrecht(!) mit sich. Wer wirklich in einer anderen Gliederung in den Vorstand will, kann auch in diese Gliederung wechseln.

Auch ausgeschlossen ist damit die in der oben genannten Formulierung implizite Möglichkeit, in mehreren Gliederungen Vorstandsmitglied zu sein.

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