SÄA011: Strukturreform Teil 1b

Ein seeeeeeehr langer Text der AG Struktur, bei dem ich mich schwer tue.

Antragstext:

§6b – Der Landesvorstand

(13) Der Landesvorstand

a) dokumentiert seine Tätigkeit nach den Vorgaben von Anhang D,
b) veröffentlicht seine Dokumentation nach den Vorgaben von Anhang E,
c) dokumentiert jede seiner Sitzungen,
d) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit,
e) hält seine Beschlüsse in der Dokumentation der Sitzung fest,
f) lädt zu außerordentliche Sitzungen gesondert mit einem angemessenem Vorlauf nach den Vorgaben von Anhang E ein und
g) hält seine Sitzungen mindestens einmal im Monat ab.

§20 – Begriffe

(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Strukturordnung sind

a) Crews,
b) Arbeitskreise (AK),
c) Servicegruppen (SG).

(2) Organisationseinheiten können Untergruppen (UG) bilden die der jeweiligen Organisationseinheit zugeordnet sind.
(3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Strukturordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.

§21 – Crew

(1) Crews sind flexible und tatkräftige Teams des Landesverbandes, und bieten den Spielraum für neue Ideen.
(2) Crews sollten sich in der Regel in kurzen Abständen zusammenfinden.
(3) Eine Crew kann vom Landesvorstand zu einer Servicegruppe gewandelt werden, wenn die Crew einen Service ins Leben gerufen hat, der fortan im Auftrag des Landesverbandes durchgeführt werden soll.

Modul: “oder dem Landesparteitag” in Absatz 3 hinter “vom Landesvorstand” einsetzten.


§22 – Arbeitskreis

(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, innerhalb des Landesverband NRW. Sie unterteilen sich in landesweite und lokale Arbeitskreise.
(2) Arbeitskreise dienen zusätzlich als thematische Schnittstelle zwischen Mandatsträgern und den Mitgliedern des Landesverbandes.
(3) Mandatsträger sind dazu angehalten, die thematisch und geographisch zuständigen Arbeitskreise in ihre parlamentarische Arbeit einzubinden und über selbige informiert zu halten.

§23 – Servicegruppe

(1) Eine Servicegruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel die Internetplattform oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.
(2) Servicegruppen sind automatisch für die in Ihrer Geschäftsordnung beschriebene Tätigkeit vom Landesvorstand beauftragt.
(3) Die Beauftragungen einer Servicegruppe

a) können ganz oder in Teilen an andere Servicegruppen oder Untergruppen weitergegeben werden und
b) bleiben bei einem Wechsel des Landesvorstandes erhalten.

§24 – Untergruppen

(1) Untergruppen übernehmen Teilaufgaben der übergeordnete Organisationseinheit.
(2) Mitglieder einer Untergruppe müssen Mitglied der übergeordneten Organisationseinheit sein.
(3) Untergruppen müssen in den Sitzungen ihrer übergeordneten Organisationseinheit über ihre Tätigkeit berichten.
(4) Untergruppen sind von der Pflicht zur Dokumentation und Kommunikation befreit. Dies muss von der übergeordneten Organisationseinheit übernommen werden.

§25 – Transparenz

(1) Alle Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
(2) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich.
(3) Die Tätigkeit der Organisationseinheit ist nach den Vorgaben von Anhang D zu dokumentieren.
(4) Die Dokumentation der Organisationseinheit ist nach den Vorgaben von Anhang E zu veröffentlichen.

§26 – Gründung und Name einer Organisationseinheit

(1) Servicegruppen werden durch den Landesvorstand gegründet.
(2) Der Termin der geplanten Gründungssitzung einer Organisationseinheit ist nach den Vorgaben von Anhang E zu veröffentlichen.
(3) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Servicegruppen gründen. In diesem Fall ist der Termin der ersten Sitzung nach den Vorgaben von Anhang E zu veröffentlichen.
(4) Zur Gründung einer Crew oder eines Arbeitskreis müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder Mitglied des Landesverbandes sein. Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die Mitglieder des Landesverbandes sind, muss dem Landesvorstand mit ihrem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliedsnummer mitgeteilt werden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.
(5) Der Landesvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die satzungswidrige Bestrebungen einer durch Schiedsgerichtsurteil oder Entscheidung des Landesparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit). Dieser Widerspruch muss vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.
(7) Mit Ausnahme von Crews ist aus dem Namen von Organisationseinheiten der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Lokale Arbeitskreise tragen hierfür auch die Bezeichnung der Region in der sie tätig sind in ihrem Namen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“ bzw. „SG“ gekennzeichnet und hat, sofern keine Region im Namen benannt ist, das Suffix „NRW“.
(8) Der Landesvorstand oder der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen ihren Namen zu ändern und wenn sie der Anweisung nicht nachkommen sie umzubenennen.

Modul: “oder den Landesparteitag” in Absatz 1 hinter “vom Landesvorstand” einsetzten.

Modul: “Die Geschäftsordnung der zu gründenden Servicegruppe wird vom Landesvorstand festgelegt.” an Absatz 1 anhängen.


§27 – Entscheidungsmodell, Arbeitsstruktur und Mitgliedschaft in Organisationseinheiten

(1) Der Landesvorstand kann jederzeit und ohne Fristbindung Servicegruppen offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.
(2) Jede Organisationseinheit kann sich in ihrer Geschäftsordnung ein eigenes Entscheidungsmodell geben. Außer für Servicegruppen muss das Entscheidungsmodel basisdemokratisch sein. Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Organisationseinheit.
(3) Die Organisationseinheiten sollte sich in ihrer Geschäftsordnung selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheiten geben.
(4) Die Mitgliedschaft in einer Organisationseinheit setzt keine Mitgliedschaft im Landesverband NRW voraus.
(5) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.
(6) Sollte sich die Organisationseinheit in ihrer Geschäftsordnung keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.
(7) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit eine Kontaktmöglichkeit.
(8) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit einen Koordinator. Der Koordinator ist verpflichtet die Kommunikationskanäle die nach Anhang E seiner Organisationseinheit sowie dem Landesvorstand zugeordnet sind zu lesen und seiner Organisationseinheit wichtige Informationen zusammengefasst mitzuteilen.

Modul: “oder der Landesparteitag” nach “Der Landesvorstand” in Absatz 1 einfügen.


§28 – Auflösung

(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit in ihrer Geschäftsordnung diesbezüglich keine anders lautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
b) durch den Landesvorstand festgestellt wird, dass weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind,
c) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (§25) verstößt,
d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,

(2) Die Aktivität einer Organisationseinheit wird vom Vorstand

a) bei Arbeitskreisen über das Vorhandensein der Protokolle und
b) bei Servicegruppen Anhand der Tätigkeitsberichte festgestellt.

Modul: 1e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.


ANHANG D: Dokumentation

(1) Alle Organe des Landesverbandes und Organisationseinheiten dokumentieren

a) ihre Mitglieder bzw. bei Landesparteitagen die Inhaber der Versammlungsämter mit Pseudonym oder Klarnamen, 
b) ihre Geschäftsordnung,
c) das Entscheidungsmodell,
d) den Tätigkeitsbereich,
e) vorhandene Untergruppen mit ihrem Tätigkeitsbereich,
f) eine E-Mail-Adresse, über welche die Organisationseinheit bzw. das Organ direkt (z.B. über eine Mailingliste oder Request-Tracker) oder indirekt (z.B. über einen Koordinator) erreicht werden kann,
g) die Termine der Treffen sowie deren Ort
h) und Protokolle von Treffen.

(2) Protokolle von Treffen der Organisationseinheit müssen erstellt werden

a) bei der Gründung
b) bei der Planung von Aktionen,
c) bei Aufnahme und Ausschlüssen von Mitgliedern,
d) wenn Abstimmungen durchgeführt werden,
e) die Organisationseinheit sich auflöst oder aufgelöst wird,
f) eine Untergruppe gegründet oder aufgelöst wird,
g) Finanzmittel verwendet werden.

(3) Arbeitskreise verfassen Ergebnisberichte wenn eine thematische Position beschlossen wurde.
(4) Jede Servicegruppe erstellt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht in dem die geleistete Arbeit kurz zusammengefasst wird.
(5) Das Erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet.

Modul: “mit Ausnahme von Wahlhelfern” in Absatz 1a hinter “bei Landesparteitagen” einsetzten.

ANHANG E: Veröffentlichung von Dokumentationen

(1) Die Piratenpartei Nordrhein-Westfalen betreibt selbst oder durch die Piratenpartei Deutschland mehrere Mailinglisten sowie eine Internetplattform. Diese Mailinglisten sind öffentlich lesbar, werden archiviert und dienen nicht der Diskussion. Sie unterscheiden sich in moderierte Mailinglisten die ausschließlich der Information dienen und unmoderierte Mailinglisten die zusätzlich der Koordination dienen.
   a) moderierte Mailinglisten:
     1. „NRW-Info“ die dem Landesvorstand zugeordnet ist.
   b) unmoderierte Mailinglisten:
     1. “NRW-Kommunalpolitik“ die lokalen Arbeitskreisen zugeordnet ist.
     2. “NRW-Landespolitik“ die Landespolitischen Arbeitskreisen zugeordnet ist.
     3. “NRW-Servicegruppen“ die Servicegruppen zugeordnet ist.
     4. “NRW-Verbände“
   c) Die Internetplattform ist das Piraten-Wiki
(2) Alle Organe des Landesverbandes und Organisationseinheiten unterhalten eine Internetpräsenz auf der Internetplattform und veröffentlichen dort, in der Regel binnen 7 Tagen, ihre Dokumentation nach Anhang D.
(3) Der Landesvorstand veröffentlicht zusätzlich auf der Mailingliste „NRW-Info“ die Protokolle seiner Sitzungen und unverzüglich die Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen.
(4) Servicegruppen veröffentlichen zusätzlich ihre Tätigkeitsberichte auf der Mailingliste “NRW- Servicegruppen”.
(5) Landesweite Arbeitskreise veröffentlichen zusätzlich ihre Ergebnisberichte auf der Mailingliste “NRW- Landespolitik”.
(6) Lokale Arbeitskreise veröffentlichen zusätzlich ihre Ergebnisberichte auf der Mailingliste “NRW- Kommunalpolitik”.
(7) Arbeitskreise informieren die betroffenen Mandatsträger über ihre Ergebnisberichte.
(8) Protokolle von Mitglieder- und Aufstellungsversammlungen die nicht zu einer Untergliederung des Landesverbandes gehören veröffentlichen ihre Protokolle auf der Mailingliste „NRW-Verbände“. Die Protokolle der Untergliederungen sollten ebenfalls auf dieser Mailingliste veröffentlicht werden.
(9) Der geplanten Termin der Gründungssitzung einer Organisationseinheit bzw. der Termin der ersten Sitzung einer Servicegruppe ist mit Angabe des Themas der Organisationseinheit auf der Mailingliste „NRW-Info“ und mit einer Frist von 7 Tagen auf der unmoderierten Mailingliste, die der Organisationseinheit unter Absatz 1 zugeordnet ist, zu veröffentlichen.

Antragsbegründung:

Teil 1b (Einführung von Servicegruppen) der auf dem letzten TdpA und LPT 2014.1 vorstellten Strukturreform.

Gegenrede

Ich selber war 2009/2010 dafür, die aus dem Ruder gelaufenen Arbeitsstrukturen in feste Formen zu gießen. Damals ™ waren wir im extremen Wachstum und wollten und mussten das kanalisieren. Es hat geholfen, in der Kürze der Zeit eine Landtagswahl zu stemmen und mit 20 Leuten in den Landtag zu ziehen.
Seitdem ist allerdings viel passiert. Viel Negatives. Weniger Mitglieder, sich verwischende Strukturen, eine Entfremdung der Basis von der Fraktion und vice versa. Die erste Strukturreform sollte das Fell retten, geschafft hat es aber die Partei in meinen Augen nicht.
Kurz gesagt: Ich glaube, dass es nicht wirklich etwas bringt, diese Struktur noch weiter zu verfestigen und zu verfeinern. Viel eher wäre ich für eine Verschlankung der ganzen Chose und maximal evtl. eine Zweiteilung in die Gruppen, die “dem Vorstand/der Partei zuarbeiten/Dienste anbieten” und den Gruppen, die thematisch an $dingen feilen. Ende. Mehr braucht es eigentlich nicht.
Ich bin sehr skeptisch, ob das Formalficken hier wirklich jemanden nach vorne bringt – am wenigsten die PIRATEN in NRW. Daher gestehe ich einen 3 Jahre alten Fehler zu MEHR Struktur ein und sage:
Bitte ablehnen!

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